Formel · Prozent- & Zinsrechnung
Vermehrter und verminderter Grundwert
Beim vermehrten bzw. verminderten Grundwert ist nicht der ursprüngliche Wert (100 %) bekannt, sondern ein Wert, in dem ein Zuschlag schon enthalten (z. B. 119 %) oder ein Abzug schon abgezogen ist (z. B. 85 %); der Grundwert wird daraus zurückgerechnet.
Grundwert = vermehrter Grundwert ÷ (100 + p) × 100; Grundwert = verminderter Grundwert ÷ (100 − p) × 100
Rechnen auf Hundert (z. B. netto aus brutto: 1.190 € ÷ 119 × 100 = 1.000 €) bzw. im Hundert (Listenpreis aus Preis nach Rabatt). Nie den Prozentsatz vom vermehrten Wert abziehen.
Typische Fehler bei Vermehrter und verminderter Grundwert
- Die Umsatzsteuer vom Bruttobetrag abziehen: 19 % von 3.570 € sind nicht die enthaltene Steuer — richtig ist 3.570 € ÷ 119 × 19.
- Rabatt einfach wieder aufschlagen: Nach 15 % Rabatt ergibt + 15 % nicht den Listenpreis, weil sich die 15 % auf den höheren Ausgangswert beziehen.
- Auf Hundert (100 + p) und im Hundert (100 − p) verwechseln — vorher klären, ob der bekannte Wert größer oder kleiner als der Grundwert ist.
Wo Vermehrter und verminderter Grundwert in der Prüfung vorkommt
Die Formel gehört zu Lernfeld 3: Aufträge bearbeiten und Lernfeld 9: Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten. Kundenanfragen kundenorientiert bearbeiten, Angebote kalkulieren, Aufträge abwickeln und den Zahlungseingang überwachen.
In der Abschlussprüfung gehört das zum Stoff von Lernfeld 3 (Teil 1 / Teil 2) und Lernfeld 9 (Teil 2). Aufbau und Inhalte der Prüfungsbereiche: Abschlussprüfung Teil 1 · Kundenbeziehungsprozesse · Auftrag, Kunde & Personal · Kundenbeziehungsprozesse · Kaufmännische Steuerung.
Die Begriffe dazu
- Wie lange ist der Anbieter an sein Angebot gebunden?
- Angebote sind grundsätzlich verbindlich (§ 145 BGB). Unter Anwesenden (auch Telefon) nur, solange das Gespräch dauert; unter Abwesenden so lange, wie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort zu rechnen ist (§ 147 BGB, Brief ca. eine Woche) — oder bis zur gesetzten Frist. Die Bindung erlischt bei Ablehnung, verspäteter oder abgeänderter Annahme.
- Freizeichnungsklauseln
- Schränken die Bindung des Angebots ein: „freibleibend“ oder „unverbindlich“ (ganz unverbindlich), „solange der Vorrat reicht“ (Menge unverbindlich), „Preis freibleibend“ (Preis unverbindlich). Ein freibleibendes Angebot ist nur eine Aufforderung zur Bestellung — der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung zustande.
- Angebotsinhalte — und was gilt, wenn nichts vereinbart ist?
- Inhalte: Art, Güte, Menge, Preis, Rabatte, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand. Gesetzliche Regelung ohne Vereinbarung: Lieferung sofort, Zahlung sofort bei Lieferung (§ 271 BGB), Warenschuld ist Holschuld, Kosten der Versendung trägt der Käufer (§ 448 BGB), Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen Schuldners.
- Lieferklauseln: ab Werk, unfrei, frei Haus
- Ab Werk/ab Lager: Käufer trägt alle Transportkosten ab Lager des Verkäufers. Unfrei/ab Versandstation: Verkäufer zahlt bis zur Versandstation, Käufer die Fracht ab dort. Frachtfrei/frei Empfangsstation: Verkäufer zahlt bis zur Empfangsstation. Frei Haus: Verkäufer trägt alle Kosten bis zum Käufer.
- Wann ist eine Auftragsbestätigung nötig?
- Rechtlich nötig, wenn erst sie den Vertrag zustande bringt: Bestellung ohne vorheriges Angebot, Bestellung auf ein freibleibendes Angebot, verspätete oder abgeänderte Bestellung. Sonst dient sie der Klarheit (Wiederholung aller Vereinbarungen). Danach folgen Lieferschein (begleitet die Ware, ohne Preise) und Rechnung.
Damit üben
Zu diesem Lernfeld liegen im Trainer 32 Aufgaben mit Musterlösung bereit — ein Ausschnitt:
- Bindung an ein Angebot ohne Frist beurteilen
- Listenverkaufspreis per Vorwärtskalkulation ermitteln
- Angebot aus einer Kundenanfrage kalkulieren
- Höchstzulässigen Bezugspreis rückwärts kalkulieren
- Gewinn per Differenzkalkulation prüfen
- Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 UStG
- Kleinbetragsrechnung im Showroom ausstellen
- Zahlungseingang mit Skontoabzug prüfen
Verwandte Formeln
- Prozentwert und Prozentsatz
Prozentwert = Grundwert × Prozentsatz ÷ 100; Prozentsatz = Prozentwert ÷ Grundwert × 100; Grundwert = Prozentwert × 100 ÷ Prozentsatz - Rechnungsbetrag mit Umsatzsteuer und Skonto
Umsatzsteuer = Nettobetrag × 19 ÷ 100; Rechnungsbetrag = Nettobetrag + Umsatzsteuer; Überweisungsbetrag = Rechnungsbetrag − Rechnungsbetrag × Skontosatz ÷ 100 - Rückwärtskalkulation
Listenverkaufspreis − Kundenrabatt = Zielverkaufspreis − Kundenskonto = Barverkaufspreis − Gewinn = Selbstkosten − Handlungskosten = Bezugspreis (Obergrenze) - Dreisatz
proportional: gesuchter Wert = bekannter Wert ÷ bekannte Menge × neue Menge; umgekehrt proportional: gesuchter Wert = bekannter Wert × bekannte Menge ÷ neue Menge - Gewogener Durchschnitt
Σ (Wert × Gewicht) ÷ Σ Gewichte - Verteilungsrechnung
Wert je Teil = Gesamtbetrag ÷ Summe der Teile; Anteil = Wert je Teil × Teile des Beteiligten - Kaufmännische Zinsformel
Zinsen = Kapital × Zinssatz × Tage ÷ (100 × 360) - Verzugszinsen
Verzugszinsen = Forderung × (Basiszinssatz + 9 bzw. 5 Prozentpunkte) × Verzugstage ÷ (100 × 360)
Häufige Fragen
Wie lautet die Formel für Vermehrter und verminderter Grundwert?
Vermehrter und verminderter Grundwert: Grundwert = vermehrter Grundwert ÷ (100 + p) × 100; Grundwert = verminderter Grundwert ÷ (100 − p) × 100 — Rechnen auf Hundert (z. B. netto aus brutto: 1.190 € ÷ 119 × 100 = 1.000 €) bzw. im Hundert (Listenpreis aus Preis nach Rabatt). Nie den Prozentsatz vom vermehrten Wert abziehen.
Welche Fehler passieren bei Vermehrter und verminderter Grundwert häufig?
Die Umsatzsteuer vom Bruttobetrag abziehen: 19 % von 3.570 € sind nicht die enthaltene Steuer — richtig ist 3.570 € ÷ 119 × 19. Rabatt einfach wieder aufschlagen: Nach 15 % Rabatt ergibt + 15 % nicht den Listenpreis, weil sich die 15 % auf den höheren Ausgangswert beziehen. Auf Hundert (100 + p) und im Hundert (100 − p) verwechseln — vorher klären, ob der bekannte Wert größer oder kleiner als der Grundwert ist.
Wie sieht ein Praxisbeispiel für den vermehrten und verminderten Grundwert aus?
Vermehrt: Eine Rechnung der Kontorhaus Brandt GmbH lautet über 3.570 € brutto inklusive 19 % Umsatzsteuer. Netto: 3.570 € ÷ 119 × 100 = 3.000 €, enthaltene Steuer 570 €. Vermindert: Das Gymnasium am Wall zahlt nach 15 % Rabatt 2.380 €. Listenpreis: 2.380 € ÷ 85 × 100 = 2.800 €.
Wie wird der vermehrte oder verminderte Grundwert in der Prüfung abgefragt?
Typisch sind Nettobeträge aus Bruttorechnungen (Teil 1, Rechnungsprüfung in der Beschaffung), Listenpreise aus rabattierten Preisen und die Rückwärtskalkulation in Teil 2. In der Tabellenkalkulation lautet die Formel für den Nettobetrag z. B. =B2/(1+C2) mit C2 = 19 %.
In welchem Lernfeld kommt Vermehrter und verminderter Grundwert vor?
Die Formel gehört zu Lernfeld 3 „Aufträge bearbeiten“ (1. Ausbildungsjahr, Prüfungsbereich Teil 1 / Teil 2) und Lernfeld 9 „Liquidität sichern und Finanzierung vorbereiten“ (3. Ausbildungsjahr, Prüfungsbereich Teil 2).
Welche Formeln gehören noch zu Prozent- & Zinsrechnung?
Zum Bereich Prozent- & Zinsrechnung zählen außerdem: Prozentwert und Prozentsatz, Dreisatz, Gewogener Durchschnitt, Verteilungsrechnung, Kaufmännische Zinsformel, Verzugszinsen.
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